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   LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07   

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LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07 (https://dejure.org/2007,20754)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2007 - 3 O 223/07 (https://dejure.org/2007,20754)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20. November 2007 - 3 O 223/07 (https://dejure.org/2007,20754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von in ein angemietetes Gewerbeobjekt getätigten Investitionen; Anspruch auf Verwendungsersatz; Anspruch auf Zahlung von Aufwendungen zur Beseitigung eines Mangels am Mietobjekt; Gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten nach Umbauten und Ausbauten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 376
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Klägerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investition oder gar - wie sie mit ihrem vorgerichtlich eingeholten Gutachten und der entsprechenden Aufforderung im Schreiben vom 01.09.2006 hat Glauben machen wollen - in der Wertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder gar zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes des Objekts (BGH-Urteil vom 05.10.2005, XII ZR 43/02, NJW-RR 2006/294, 295; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2005, 3 U 187/04 NZM 2005, 266 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, 10 U 122/06 NZM 2007, 643 (644), sämtlich m. w. N.).

    Vielmehr liegt die Bereicherung des Eigentümers als Vermieter - wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.04.2007 a. a. O. NZM 2007, 643, 644 - nur in einem möglicherweise erhöhten Ertragswert der Wohnung; der dann darin liegt, dass sie als Vermieterin möglicherweise einen höheren Mietzins erzielen kann.

    In all diesen Fällen ist es sachgerecht, dem Mieter dann für den Zeitraum, hinsichtlich der nach Vereinbarung der Parteien der Baukostenzuschuss hat abgewohnt werden sollen bzw. sich die Investition nach Vorstellung des Mieters angesichts des langjährigen Mietvertrages hätten rechnen sollen, das zu erstatten, was der Vermieter dadurch an Vorteilen gezogen hat, dass er früher als vertraglich vereinbart die Wohnräume zurückerhalten und dann hat zu einem höheren Mietzins weitervermieten können; (vergleiche so insbesondere OLG Düsseldorf a.a.O. NZM 2007, 643 ff. unter Hinweis auf BGH aaO NJW-RR 2006, 294).

  • BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02

    Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Klägerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investition oder gar - wie sie mit ihrem vorgerichtlich eingeholten Gutachten und der entsprechenden Aufforderung im Schreiben vom 01.09.2006 hat Glauben machen wollen - in der Wertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder gar zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes des Objekts (BGH-Urteil vom 05.10.2005, XII ZR 43/02, NJW-RR 2006/294, 295; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2005, 3 U 187/04 NZM 2005, 266 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, 10 U 122/06 NZM 2007, 643 (644), sämtlich m. w. N.).

    In all diesen Fällen ist es sachgerecht, dem Mieter dann für den Zeitraum, hinsichtlich der nach Vereinbarung der Parteien der Baukostenzuschuss hat abgewohnt werden sollen bzw. sich die Investition nach Vorstellung des Mieters angesichts des langjährigen Mietvertrages hätten rechnen sollen, das zu erstatten, was der Vermieter dadurch an Vorteilen gezogen hat, dass er früher als vertraglich vereinbart die Wohnräume zurückerhalten und dann hat zu einem höheren Mietzins weitervermieten können; (vergleiche so insbesondere OLG Düsseldorf a.a.O. NZM 2007, 643 ff. unter Hinweis auf BGH aaO NJW-RR 2006, 294).

    Ein solcher ist entgegen der Ansicht der Klägerin für den hier vorliegenden Gewerbemietvertrag grundsätzlich zulässig (vgl. BGH Urteil vom 08.11.1995, XII ZR 202/94 (= ZMR 1996, 122;. sowie BGH Urteil vom 05.10.2005 XII ZR 43/02 (=NJW-RR 2006, 294)).

  • LG Hamburg, 17.05.1988 - 16 S 230/86
    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Denn maßgeblich ist und bleibt für die Bewertung dieser Frage allein die Situation zum Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen (vgl. BGH NZM 1999, vgl. auch AG Lüdenscheid WuM 1988, 305 ff.).
  • BGH, 08.11.1995 - XII ZR 202/94

    Wegnahmerecht des Mieters wegen Ausbaumaßnahmen; Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Ein solcher ist entgegen der Ansicht der Klägerin für den hier vorliegenden Gewerbemietvertrag grundsätzlich zulässig (vgl. BGH Urteil vom 08.11.1995, XII ZR 202/94 (= ZMR 1996, 122;. sowie BGH Urteil vom 05.10.2005 XII ZR 43/02 (=NJW-RR 2006, 294)).
  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Klägerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investition oder gar - wie sie mit ihrem vorgerichtlich eingeholten Gutachten und der entsprechenden Aufforderung im Schreiben vom 01.09.2006 hat Glauben machen wollen - in der Wertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder gar zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes des Objekts (BGH-Urteil vom 05.10.2005, XII ZR 43/02, NJW-RR 2006/294, 295; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2005, 3 U 187/04 NZM 2005, 266 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, 10 U 122/06 NZM 2007, 643 (644), sämtlich m. w. N.).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72

    Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Dies sind Aufwendungen, die dazu dienen, die Mietsache in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen oder einen Sachmangel zu beheben, sind von unerlässlichen Notmaßnahmen abgesehen nicht notwendig (vgl. BGH NJW 1974, 743, BGH NJW-RR 1993, 522. Die Klägerin kannte bei Abschluss der Mietverträge die jeweils schlechten Zustände der Räumlichkeiten. Dem Zustand entsprach die niedrige Miethöhe. Einen besseren Zustand als den vorhandenen schuldete die Beklagte nicht, so dass das Mietobjekt im Rechtssinne nicht mangelhaft war. Selbst wenn die Klägerin ohne die von ihr veranlassten Baumaßnahmen das Mietobjekt nicht zum Betrieb ihrer Ingenieurbüros hätte nutzen können, wären die Verwendungen nicht notwendig. Aber auch die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB), auf die § 547 Abs. 2 BGB verweist, liegen hier nicht vor.
  • OLG Rostock, 24.02.2005 - 3 U 187/04

    Ansprüche des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Denn der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen der Klägerin und besteht auch nicht im Zeitwert der Investition oder gar - wie sie mit ihrem vorgerichtlich eingeholten Gutachten und der entsprechenden Aufforderung im Schreiben vom 01.09.2006 hat Glauben machen wollen - in der Wertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe oder gar zu einem früheren Zeitpunkt, sondern allein in der Erhöhung des Ertragswertes des Objekts (BGH-Urteil vom 05.10.2005, XII ZR 43/02, NJW-RR 2006/294, 295; OLG Rostock, Beschluss vom 24.02.2005, 3 U 187/04 NZM 2005, 266 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, 10 U 122/06 NZM 2007, 643 (644), sämtlich m. w. N.).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Soweit der Beklagtenvertreter auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz nochmals auf die gegenteilige Rechtsprechung in BGHZ 10, 171 abstellt, ist die damalige Rechtsprechung zum einen schlicht überholt; zum anderen ist der dortige Fall des Baus auf fremden Grundeigentum mit dem vorliegenden auch wertungsmäßig keinesfalls gleichgelagert.
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 387/04

    Ersatz von Aufwendungen für Veränderungen des Mieters an der Mietsache

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Zwar ist nicht zu verkennen, dass gerade dann, wenn die Parteien eines Mietvertrages vereinbaren, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, hiervon auf ein stillschweigendes Einverständnis zu schließen sein kann, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatzanspruch bzw. einen Entschädigungsanspruch am Ende beanspruchen kann (vgl. BGH Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 387/04 (WM 2007, 443, 444).
  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 22/92

    Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Instandsetzung des Mietobjekts

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2007 - 3 O 223/07
    Dies sind Aufwendungen, die dazu dienen, die Mietsache in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen oder einen Sachmangel zu beheben, sind von unerlässlichen Notmaßnahmen abgesehen nicht notwendig (vgl. BGH NJW 1974, 743, BGH NJW-RR 1993, 522. Die Klägerin kannte bei Abschluss der Mietverträge die jeweils schlechten Zustände der Räumlichkeiten. Dem Zustand entsprach die niedrige Miethöhe. Einen besseren Zustand als den vorhandenen schuldete die Beklagte nicht, so dass das Mietobjekt im Rechtssinne nicht mangelhaft war. Selbst wenn die Klägerin ohne die von ihr veranlassten Baumaßnahmen das Mietobjekt nicht zum Betrieb ihrer Ingenieurbüros hätte nutzen können, wären die Verwendungen nicht notwendig. Aber auch die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB), auf die § 547 Abs. 2 BGB verweist, liegen hier nicht vor.
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